Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der
fu2com Telekommunikationsdienstleistungen GmbH

I. Geltung der Bedingungen
Für unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote
gelten ausschließlich die nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Mit der Bestellung der
Ware oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen
als angenommen. Abweichungen von
diesen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung. Kollidierende bzw. anders
lautende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers
werden von uns nicht anerkannt, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
II. Angebot und Vertragsschluss
An unsere Angebote halten wir uns 30 Tage ab
Angebotsdatum gebunden. Unsere Angebote sind
ausschließlich projektbezogen und haben nur für
das jeweilige regionale Einsatzgebiet Gültigkeit.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder
sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
III. Preise
Die vereinbarten Preise enthalten nicht die
gesetzliche Umsatzsteuer und sind bei Rahmenverträgen
für 12 Monate nach schriftlicher Vereinbarung
gültig, für Einzelverträge gilt eine Preisbindefrist
von 3 Monaten nach schriftlicher Vereinbarung.
Der Rückbau oder die Rücknahme von Material ist
nicht in den Preisen enthalten. Im Fall der
Beantragung oder Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Auftraggebers entfallen sämtliche in noch offenen
Rechnungen abgesetzten Sonderrabatte und
Nachlässe.
IV. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang
ohne jeden nicht schriftlich vereinbarten
Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich
etwas Anderes schriftlich vereinbart worden ist. Wir
behalten uns vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, dem
Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5,5 v.H.
über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen
Zentralbank zu berechnen. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind vorbehalten. Ein Recht zur
Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem
Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug,
werden alle unsere Forderungen gegenüber dem
Auftraggeber sofort fällig. Im Falle des Verzuges
sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigt,
von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu
machen. Wir werden dann von sämtlichen Lieferund
Leistungspflichten befreit. Schecks und
Zahlungsanweisungen werden von uns nur nach
Vereinbarung entgegen genommen. Die Erfüllung
gilt jedoch erst dann als bewirkt, wenn uns die
betreffende Scheck-Überweisungssumme endgültig
zugeflossen ist.
Wir sind berechtigt, die uns übergebenen
Zahlungsmittel weiterzugeben. Alle mit der
Einbeziehung, Diskontierung und Weitergabe
verbundenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten
des Auftraggebers. Solche Kosten und Spesen sind
nach erfolgter schriftlicher Aufgabe innerhalb einer
Woche fällig und zahlbar.
V. Termine und Fristen
Von uns im Hinblick auf die Lieferung oder Leistung
genannte Termine und Fristen sind nur verbindlich,
wenn sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich
vereinbart wurden. Die Einhaltung eines ausdrücklich
vereinbarten Termins bzw. einer ausdrücklich
vereinbarten Frist setzt die rechtzeitige schriftliche
Beauftragung voraus. Für die Ausführung der beauftragten
Leistungen notwendige Mitwirkungspflichten
des Auftraggebers, z.B. Genehmigungen,
Planungsunterlagen, Beistellungen oder Vorunternehmerleistungen,
sind rechtzeitig durch den Auftraggeber
zu erbringen. Anderenfalls, sowie auch
bei Lieferverzögerung aufgrund höherer Gewalt und
bei allen sonst von uns nicht zu vertretenden Hindernissen,
welche auf die Lieferung oder Leistung
von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei
Streik oder Aussperrung bei unseren Lieferanten
oder deren Unterlieferanten, verlängern sich
Lieferungs- und Leistungsfristen angemessen. Wir
sind berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen
vorzunehmen.
VI. Erfüllungsort/Abnahme/Gefahrenübergang
Im Rahmen des Projektgeschäftes ist Erfüllungsort
der Standort des jeweiligen Bauvorhabens. Für
Bauleistungen wird die Geltung der VOB, Teil B,
aktuelle Fassung vereinbart.
VII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an Stoffen und
Teilen bis zur restlosen Bezahlung vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Auftraggebers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Stoffe und Teile zurück zu nehmen. In dieser Zurücknahme
durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag
vor.

Wir sind nach Rücknahme zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
- abzüglich angemessener Verwertungskosten
- anzurechnen. Der Käufer ist
verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf
ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt ist.
VIII. Preisgleitklausel
Die Preise basieren auf den Rohstoffpreisen
(Quelle: Statistisches Bundesamt) zum Zeitpunkt
der Angebotslegung. Ändern sich die Rohstoffpreise
gegenüber dem Stand zur Angebotslegung um
mehr als 10 %, so ändern sich die Preise der
Positionen, bei denen die Lieferung dieser
Rohstoffe Bestandteil der Leistung ist,
entsprechend.
IX. Insolvenzregelung
fu2com kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber
eine fällige Zahlung nicht leistet oder
sonst in Schuldnerverzug gerät oder von ihm oder
zulässiger Weise von fu2com oder einem anderen
Gläubiger das Insolvenzverfahren bzw. ein
vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist,
ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen
Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
X. Gewährleistung
Bei Lieferverträgen gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsfristen. Bei Bauverträgen gelten die
Regelungen der VOB/Teil B. Insbesondere § 13
VOB/B. Eine förmliche Abnahme wird nicht
vereinbart. Nimmt der Auftraggeber die Bauleistung
in Benutzung oder lässt er diese durch Dritte
nutzen, ist dies als Abnahmeerklärung anzusehen.
XI. Haftung
Wir haften nur bei vorsätzlichem und grob
fahrlässigem Verschulden. Dies gilt nicht für
Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit beruhen. Dies gilt
auch für das Handeln von Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen.
XII. Abtretungsverbot
Eine Abtretung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber
gegen uns zustehen, an Dritte, einschließlich
etwaiger Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen.
Dies gilt auch für Ansprüche von
Nachunternehmern oder Kunden gegen uns.
XIII. Beistellungen des Auftraggebers Zusätzliche
Kosten, die auf Mängeln an Beistellungen des
Auftraggebers basieren (Anfahrten/
Einbau/Ausbau) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
XIV. Schutz Urheberrechte
Der Auftraggeber ist zur einmaligen Planumsetzung
berechtigt. Für Zeichnungen/Darstellungen/
technische Unterlagen behalten wir uns alle Rechte
vor. Dies gilt auch für den Fall der Patenterteilung
oder Gebrauchsmustereintragung. Ohne unsere
vorherige Zustimmung dürfen diese Zeichnungen/
Darstellungen/technischen Unterlagen weder vervielfältigt
noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Sie dürfen auch durch den Empfänger oder Dritte
nicht in anderer Weise missbräuchlich verwendet werden.
Zuwiderhandlungen verpflichten zu
Schadensersatz und können strafrechtliche Folgen
haben.
XV. Geheimhaltung/Vertraulichkeit
Der Auftraggeber wird alle Informationen, Unterlagen
und sonstige Hilfsmittel, die er im Zusammenhang
mit dem Vertrag erhält, nur zur Durchführung
des Vertrages verwenden. Solange wir einer
Bekanntgabe nicht schriftlich zugestimmt haben,
wird der Auftraggeber die Informationen und
Unterlagen, den Abschluss des Vertrages sowie
dessen Gegenstand vertraulich behandeln. Ebenso
verpflichtet sich der Auftraggeber, ihm bekannt
gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich
zu behandeln und auf unseren Wunsch eine entsprechende
Verpflichtungserklärung zu unterschreiben.
XVI. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Es gilt das Recht der BRD, Vertragssprache ist
Deutsch. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ludwigsburg.
XVII. Salvatorische Klausel/Schriftformerfordernis
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit oder
Undurchführbarkeit einzelner oder mehrerer
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmungen
sind durch eine solche Regelung zu ersetzen, die
dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst
nahe kommt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten
am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde. Änderungen oder Ergänzungen
des Vertrages sowie dieser Bedingungen bedürfen
der Schriftform.

 

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